Maler Meister Michael e.U.
Inh. Michael Gravogl
  • Lenaugasse 5
  • 2380 Perchtoldsdorf

AGB Maler Meister Michael e.U.

Stand: 01.02.2019

Maler Meister Michael e.U.
Inh. Michael Gravogl
Lenaugasse 5
2380 Perchtoldsdorf

info@malermeister-michael.at
UID: ATU 73886529
FN: 505059i

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen Maler Meister Michael e.U. (kurz Firma) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.malermeister-michael.at).

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen– Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, verlieren jedoch ohne Umwandlung in eine Auftragsteilung spätestens zwei Monate nach Angebotsstellung ihre Gültigkeit.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.

2.4. Die Auftragserteilung erfolgt durch Unterschrift beider Vertragspartner unter dem ausgehändigten Angebot, spätestens jedoch mit Beginn der Arbeiten.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden verschuldete Auftragsunterbrechungen bzw. Auftragsverzögerungen besteht Anspruch auf angemessenes Ausgleichsentgelt.

3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden bzw. bei anders als im Angebot zu Grunde liegender Beschaffenheit von zu bearbeitenden Oberflächen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung von Materialien gehen zu Lasten des Kunden.

3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.6. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich kostenfreier Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 70m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch anfallende Parkkosten abzugelten.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss bei unternehmerischen Kunden und der Rest nach Leistungsfertigstellung per Überweisung fällig, für sonstige Kunden wird das Entgelt erst nach Leistungsfertigstellung per Überweisung fällig. Die Zahlungsfrist nach Rechnungslegung beträgt zehn Tage.

5.2. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.3. Gegenüber Unternehmer als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von 15 € soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Die weitere Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch die Firma ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für ihre Leistung erforderlicher Vorarbeiten.

6.2. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.3. Kommt der Kunde den vereinbarten Arbeitsvoraussetzungen der Arbeitsstätte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach, so wird die daraus ergebende Auftragsverzögerung nicht zu Lasten der Firma gewertet. Etwaige Entgelte für Lagerung von Materialien, Verschiebungen des Fertigstellungszeitpunkts und Entfall der Arbeitszeit werden dem Kunden verrechnet. Der Kunde kann in diesem Fall nicht vom Auftrag zurücktreten, jedoch ist es der Firma erlaubt vom Auftrag zurückzutreten. Wir sind dann berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachten Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Es können dafür keine Leistungsverzugskosten vom Kunden veranschlagt werden.

7. Leistungsausführung

7.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar.

7.5. Der Kunde hat der Firma unentgeltlich die Wasserentnahme und Zugang zu kostenlosem Strom zu ermöglichen.

8. Zessionsverbot

8.1. Wir sind nicht berechtigt, die ihm aus dem Vertrag gegen den Kunden zustehenden Forderungen ohne dessen Zustimmung ganz oder teilweise Dritten zu übertragen.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Sollten sich durch einen Krankheitsfall in der Firma Termine um länger als 14 Tage verzögern, werden die gesetzten Termine entsprechend neu ausgehandelt. Schadenersatzansprüche können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb angemessen des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.5. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.6. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung über maximal zehn Werktage durch die Firma steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Fernabsatz

10.1. Sollten die Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgen, kann bis dahin verwendetes Material und geleistete Arbeit auch bei Rücktritt in Rechnung gestellt werden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

11.2. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

11.3. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.

11.4. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

11.5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.6. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

11.7. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

12.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

12.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.

12.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen

13. Unser geistiges Eigentum

13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

13.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

13.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14. Gewährleistung

14.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

14.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden zwei Jahre ab Übergabe, für sonstige Kunden für bewegliche Teile 2 Jahre und für unbewegliche Teile 3 Jahre ab Übergabe.

14.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

14.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

14.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Besteht nach dem zweiten Nachbesserungsversuch der Mangel immer noch, dann besteht Anspruch auf ein Entgelt in der maximal doppelten Höhe der voraussichtlichen Kosten zur Mängelbehebung.

14.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

14.8. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

14.9. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. nicht nachkommt.

15. Schadenersatz

15.1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

16. Haftung

16.1. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

18. Formvorschrift

18.1. Sämtliche an die Firma gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.